Beschreibung:
Es werden folgende spezifische Inhalte vermittelt:
- Sportorganisation und -verwaltung
- Ziele und Inhalte des Rehabilitationssports
- Recht und Verwaltung des Rehabilitationssports
- Finanzierung des Rehabilitationssports
- Psychologie und Soziologie
Gliederung:
Zusätzlich muss eine Erste-Hilfe-Ausbildung mit 9 UE/LE nachgewiesen werden. (Die Erste-Hilfe-Ausbildung muss eigenverantwortlich bei externen Anbietern absolviert werden. Zum Zeitpunkt der Lizenzbeantragung darf die Erste-Hilfe-Ausbildung nicht älter als 2 Jahre sein.)
Zielgruppe:
Die Sonderlehrgänge richten sich an vorqualifizierte Teilnehmer*innen (Sportwissenschaftler*innen mit dem Schwerpunkt Behinderten- oder Rehabilitationssport etc.), die Rehabilitationssport anbieten möchten.
Gebühren:
100,00 € für Mitglieder
300,00 € für Nichtmitglieder
Die Mitgliedergebühr gilt ausschließlich für:
- Teilnehmer*innen, die in einem Verein des BVS Bayern gemeldet sind und deren Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Lehrgang durch den Verein auch beim BVS Bayern gemeldet wurden oder
- Teilnehmer*innen, die eines anderen Landesverbandes des DBS als Mitglied gemeldet sind.
Ein schriftlicher Nachweis muss bis spätestens zum Meldeschluss des jeweiligen Lehrgangs vorliegen. Bei verspäteter Meldung der Mitgliedschaft erfolgt keine anteilige Rückerstattung der Lehrgangsgebühr.
exkl. Übernachtung — exkl. Verpflegung — exkl. Lernmaterial
Hinweise:
Das Handbuch Rehabilitationssport von Harald Will (Hrsg.) gilt als Standardwerk für diesen Lehrgang und muss von allen Teilnehmer*innen selbstständig unter www.neuerstart.de erworben werden.
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausbildung können die den Vorqualifikationen entsprechenden Lizenzen Übungsleiter*in B Sport in der Rehabilitation beantragt werden.
Es gelten die Richtlinien zur Aus- und Fortbildung.
Anbieter dieser ausbildung
089-5441890 | lehre@bvs-bayern.com
www.bvs-bayern.com
Anerkennung von Vorqualifikationen
Bestimmte Ausbildungs- und Studiengänge können als Vorqualifikation anerkannt werden und eine Verkürzung der Ausbildungszeit begründen. Die Entscheidung über eine Verkürzung der Ausbildung unterliegt dem jeweiligen Lehrgangsanbieter.